RSAG

Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen

Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen der RSAG AöR

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Für alle Bestellungen der RSAG AöR (Verwenderin der Einkaufs- und Lieferbedingungen) gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Lieferant in seinem Angebot, bei Bestätigung der Bestellung, bei Lieferung oder Rechnungsstellung auf anders lautende formularmäßige oder sonstige Bedingungen Bezug nimmt. Die Einkaufs- und Lieferbedingungen der RSAG AöR gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufs- und Lieferbedingungen der RSAG AöR abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird.
  2. Die Einkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Alle Vereinbarungen, die zwischen der RSAG AöR und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Anders lautende Bedingungen gelten nur dann, wenn die RSAG AöR sie schriftlich anerkennt.
  3. Diese Einkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen.
  4. Die Einkaufs- und Lieferbedingungen der RSAG AöR gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
  5. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen der Anfragen der Auftraggeberin RSAG AöR behält sich diese Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftraggeberin RSAG AöR. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Erfüllung und Abwicklung der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie der Auftraggeberin RSAG AöR unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant sichert vertrauliche Behandlung zu. Verstöße führen zum Schadensersatz.
  3. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragserteilung der RSAG AöR wirksam zustande. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.
  4. Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung.
  5. Unterlieferanten sind der RSAG AöR vom Lieferanten rechtzeitig vor Auftragsvergabe an den Unterlieferanten zu melden. Unterbeauftragungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der RSAG AöR erfolgen.
  6. Die RSAG AöR kann Änderungen des Liefer- und Leistungsumfangs auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten, sowie der Liefertermin angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 Preise

  1. Es gelten die vereinbarten Preise einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Für eintretenden Mehr- oder Minderbedarf des Auftraggebers gelten dieselben Preise, Rabatte und Bedingungen.
  2. Die Erstellung von Angeboten ist für die RSAG AöR kostenlos und unverbindlich. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, werden Vorstellungen, Präsentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge etc. von der RSAG AöR nicht vergütet. Eigenmächtige Mehrleistungen des Lieferanten werden von der RSAG AöR nicht vergütet.

§ 4 Zahlung, Rechnungen

  1. Die Zahlung wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, fällig nach Abnahme der Ware und nach Erhalt einer prüffähigen, vollständigen bzw. ordnungsgemäßen Rechnung vom Lieferanten und nach Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen. In der Rechnung muss insbesondere die Bestell-/Lieferantennummer, die Bankverbindung, das Leistungsdatum und ein Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer enthalten sein. Rechnungen sind 1-fach zu übersenden.
  2. Die Zahlung erfolgt wahlweise
    - innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto,
    - innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt netto.
  3. Die RSAG AöR ist berechtigt, Zahlungen per Überweisung oder Gutschrift zu leisten.
  4. Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen und die Abnahme dieser Dokumente durch die RSAG AöR voraus.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der RSAG AöR in gesetzlichem Umfang zu.
  6. Rechnungen können seitens der RSAG AöR erst bearbeitet werden, wenn vorstehend benannte Pflichten eingehalten wurden.

§ 5 Liefertermine

  1. Die vertraglich vereinbarten Termine der Lieferung oder Leistung sind verbindlich, da sie auf die betrieblichen Belange der RSAG AöR abgestimmt sind. Lieferungen vor dem vereinbarten Termin können von der Auftraggeberin RSAG AöR zurückgewiesen werden. Die Rücksendung bei vorzeitiger Lieferung erfolgt auf Kosten und Gefahr des Lieferanten. Erfolgt bei vorzeitiger Lieferung keine Rücksendung, so wird die Ware bei der RSAG AöR auf Kosten und Gefahr des Lieferanten eingelagert.
  2. Der Lieferant ist verpflichtet, der Auftraggeberin RSAG AöR unverzüglich schriftlich mitzuteilen, wenn Umstände eintreten oder ihm erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass der vereinbarte Liefer- und Leistungstermin nicht eingehalten werden kann. Die Verpflichtung zur Einhaltung der vereinbarten Termine bleibt hiervon unberührt.
  3. Ergänzend zu den in den vorstehenden Absätzen getroffenen Regelungen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

§ 6 Lieferscheine

  1. Lieferscheine sind der Ware auf jeden Fall beizufügen. Jede Warensendung bzw. Lieferposition ist mit den Auftragsangaben (Bestellnummer, Auftragsdatum, Anlieferstelle, ggf. Name des Empfängers und Materialnummer) anzugeben. Schäden, die der Auftraggeberin bzw. Käuferin RSAG AöR aus der unrichtigen Bezeichnung gelieferter Waren entstehen, sind der RSAG AöR vom Lieferanten zu ersetzen.
  2. Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt seitens der Auftraggeberin bzw. Käuferin RSAG AöR kein Verzug vor. Ferner wird das Recht zum Abzug von Skonto nicht beeinträchtigt.

§ 7 Versand, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist die von der Auftraggeberin RSAG AöR angegebene Lieferadresse. Die Lieferungen und Leistungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Verwendungsstelle zu erfolgen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Es sind die für die Auftraggeberin RSAG AöR günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen, sofern diese nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsanweisungen angegeben hat.
  2. Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungskosten trägt der Lieferant, falls schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Außer in Fällen der Selbstabholung erfolgt der Transport auf Gefahr des Lieferanten. Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der Lieferant, sofern er den Transport übernimmt oder die Fehlleitung des Transports verschuldet hat.
  4. Der Lieferant ist zu Teillieferungen/-leistungen grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin RSAG AöR berechtigt.

§ 8 Gefahrenübergang, Dokumente

  1. Die Gefahr geht erst auf die Auftraggeberin RSAG AöR über, nachdem ihr die Lieferung übergeben bzw. die Leistung von ihr abgenommen wurde. Die Abnahme erfolgt schriftlich in Form eines Abnahmeprotokolls.
  2. Alle Zeichnungen, technischen Dokumente, Anhänge, Diagramme, Betriebs- und Wartungshandbücher, Anwenderhandbücher, Kataloge, Spezifikationen und sonstige vom Lieferanten anzufertigende oder zu liefernde Dokumente sind in deutscher Sprache anzufertigen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versand- und Transportpapieren, Lieferscheinen, Leistungsnachweisen und auf sonstigem Schriftverkehr die Bestellnummer der RSAG AöR anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der RSAG AöR zu vertreten.

§ 9 Mängeluntersuchung, Gewährleistung

  1. Der Lieferant gewährleistet die Mangelfreiheit, die Vollständigkeit und die vertraglich vereinbarten Eigenschaften der in Auftrag genommenen Lieferungen und Leistungen. Die RSAG AöR ist verpflichtet, die Ware nach Eingang in dem ihr zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sowie auf Vollständigkeit unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen beim Lieferanten per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Auftraggeberin RSAG AöR den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, d. h. bei einem offenen Mangel ab Entgegennahme der Lieferung, bei einem versteckten Mangel ab Entdeckung des Mangels.
  2. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzvorschriften.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ohne Eigentumsvorbehalt. Rechte Dritter an vom Lieferanten zu liefernden Gegenständen sind der Auftraggeberin RSAG AöR unaufgefordert offen zu legen.
  2. Sofern die Auftraggeberin RSAG AöR Teile beim Lieferanten bestellt, behält sich diese hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für die Auftraggeberin RSAG AöR vorgenommen.

§ 11 Schutzrechte, Geheimhaltung

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Wird die RSAG AöR deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, sie auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die RSAG AöR ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Auftraggeberin RSAG AöR aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
  4. Sämtliche der RSAG AöR überlassenen Dokumente, Software, Unterlagen und Informationen gehen in das Eigentum der RSAG AöR zu deren uneingeschränkter Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks über.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen, die er bei der Durchführung der Bestellung erhält, uneingeschränkt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der RSAG AöR offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt während und auch nach der Abwicklung der Bestellung bzw. des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Verstöße führen zum Anspruch auf Schadensersatz.
  6. Alle von der Auftraggeberin RSAG AöR zur Vertragsdurchführung und -abwicklung an den Lieferanten übergebenen Unterlagen und Daten bleiben Eigentum der RSAG AöR.

§ 12 Rücktritt

  1. Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet, oder dessen Eröffnung mangels ausreichender Insolvenzmasse abgelehnt, oder werden Forderungen des Lieferanten gegen die Auftraggeberin RSAG AöR gepfändet, so kann sie ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Leistungsanspruch gefährdet ist.
  2. Die Auftraggeberin RSAG AöR ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn der Lieferant einem Mitarbeiter der RSAG AöR persönliche Vorteile in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.

§ 13 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Lieferanten werden durch die Auftraggeberin RSAG AöR im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gemäß den Vorschriften des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen (DSG NRW) verarbeitet.

§14 Informationspflicht nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

§ 15 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der RSAG AöR ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die RSAG AöR ist darüber hinaus berechtigt, den Lieferanten auch am Gericht seines Geschäfts- oder Wohnsitzes zu verklagen.
  2. Auf die Vertragsbeziehung ist im Übrigen ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.

Allgemeine Einkaufs- und Lieferbedingungen der RSAG mbH

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

  1. Für alle Bestellungen der RSAG mbH und deren Tochtergesellschaften (Verwender der Einkaufs- und Lieferbedingungen) gelten ausschließlich die folgenden Bedingungen, und zwar auch dann, wenn der Lieferant in seinem Angebot, bei Bestätigung der Bestellung, bei Lieferung oder Rechnungsstellung auf anders lautende formularmäßige oder sonstige Bedingungen Bezug nimmt. Die Einkaufs- und Lieferbedingungen der RSAG mbH gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Lieferanten in Kenntnis entgegenstehender oder von den Einkaufs- und Lieferbedingungen der RSAG mbH abweichender Bedingungen des Lieferanten vorbehaltlos ausgeführt wird.
  2. Die Einkaufs- und Lieferbedingungen sind Bestandteil des Vertrages. Alle Vereinbarungen, die zwischen der RSAG mbH und dem Lieferanten zwecks Ausführung des Vertrages getroffen werden, sind schriftlich niederzulegen. Anders lautende Bedingungen gelten nur dann, wenn die RSAG mbH sie schriftlich anerkennt.
  3. Diese Einkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich auch für alle zukünftigen Verträge mit dem Lieferanten für Lieferungen und Leistungen im Rahmen von Kaufverträgen.
  4. Die Einkaufs- und Lieferbedingungen der RSAG mbH gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinne von § 310 Absatz 1 BGB.
  5. Die Vertragssprache ist Deutsch.

§ 2 Vertragsabschluss

  1. Der Lieferant hat sich im Angebot genau an die Spezifikation und den Wortlaut der Anfrage zu halten.
  2. An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen der Anfragen der Auftraggeberin RSAG mbH behält sich diese Eigentums- und Urheberrechte vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Die Weitergabe an Dritte bedarf der ausdrücklichen Zustimmung der Auftraggeberin RSAG mbH. Die Unterlagen sind ausschließlich für die Erfüllung und Abwicklung der Bestellung zu verwenden; nach Abwicklung der Bestellung sind sie der Auftraggeberin RSAG mbH unaufgefordert und unverzüglich zurückzugeben. Der Lieferant sichert vertrauliche Behandlung zu. Verstöße führen zum Schadensersatz.
  3. Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragserteilung der RSAG mbH wirksam zustande. Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen.
  4. Die Schriftform ist auch gewahrt bei Übermittlung auf dem Wege der elektronischen Datenübertragung.
  5. Unterlieferanten sind der RSAG mbH vom Lieferanten rechtzeitig vor Auftragsvergabe an den Unterlieferanten zu melden. Unterbeauftragungen dürfen nur mit schriftlicher Zustimmung der RSAG mbH erfolgen.
  6. Die RSAG mbH kann Änderungen des Liefer- und Leistungsumfangs auch nach Vertragsschluss verlangen, soweit dies für den Lieferanten zumutbar ist. Bei dieser Vertragsänderung sind die Auswirkungen beiderseits, insbesondere hinsichtlich der Mehr-oder Minderkosten, sowie der Liefertermin angemessen zu berücksichtigen.

§ 3 Preise

  1. Es gelten die vereinbarten Preise einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge. Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise (zzgl. gesetzlicher Mehrwertsteuer). Für eintretenden Mehr- oder Minderbedarf des Auftraggebers gelten dieselben Preise, Rabatte und Bedingungen.
  2. Die Erstellung von Angeboten ist für die RSAG mbH kostenlos und unverbindlich. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, werden Vorstellungen, Präsentationen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kostenvoranschläge etc. von der RSAG mbH nicht vergütet. Eigenmächtige Mehrleistungen des Lieferanten werden von der RSAG mbH nicht vergütet.

§ 4 Zahlung, Rechnungen

  1. Die Zahlung wird, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, fällig nach Abnahme der Ware und nach Erhalt einer prüffähigen, vollständigen bzw. ordnungsgemäßen Rechnung vom Lieferanten und nach Eingang aller vertraglich geforderten Unterlagen. In der Rechnung muss insbesondere die Bestell-/Lieferantennummer, die Bankverbindung, das Leistungsdatum und ein Ausweis der gesetzlichen Mehrwertsteuer enthalten sein. Rechnungen sind 1-fach zu übersenden.
  2. Die Zahlung erfolgt wahlweise
    - innerhalb von 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt mit 2 % Skonto,
    - innerhalb von 30 Tagen ab Lieferung und Rechnungserhalt netto.
  3. Die RSAG mbH ist berechtigt, Zahlungen per Überweisung oder Gutschrift zu leisten.
  4. Soweit der Lieferant Materialproben, Prüfprotokolle, Qualitätsdokumente oder andere vertraglich vereinbarte Unterlagen zur Verfügung zu stellen hat, setzt die Vollständigkeit der Lieferung und Leistung auch den Eingang dieser Unterlagen und die Abnahme dieser Dokumente durch die RSAG mbH voraus.
  5. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen der RSAG mbH in gesetzlichem Umfang zu.
  6. Rechnungen können seitens der RSAG mbH erst bearbeitet werden, wenn vorstehend benannte Pflichten eingehalten wurden.

§ 6 Lieferscheine

  1. Lieferscheine sind der Ware auf jeden Fall beizufügen. Jede Warensendung bzw. Lieferposition ist mit den Auftragsangaben (Bestellnummer, Auftragsdatum, Anlieferstelle, ggf. Name des Empfängers und Materialnummer) anzugeben. Schäden, die der Auftraggeberin bzw. Käuferin RSAG mbH aus der unrichtigen Bezeichnung gelieferter Waren entstehen, sind der RSAG mbH vom Lieferanten zu ersetzen.
  2. Erfolgen Zahlungen infolge unrichtiger Warenbezeichnungen verspätet, liegt seitens der Auftraggeberin bzw. Käuferin RSAG mbH kein Verzug vor. Ferner wird das Recht zum Abzug von Skonto nicht beeinträchtigt.

§ 7 Versand, Erfüllungsort

  1. Erfüllungsort ist die von der Auftraggeberin RSAG mbH angegebene Lieferadresse. Die Lieferungen und Leistungen haben, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist, frei Verwendungsstelle zu erfolgen. Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten. Es sind die für die Auftraggeberin RSAG mbH günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen, sofern diese nicht ausdrücklich bestimmte Beförderungsanweisungen angegeben hat.
  2. Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden vermieden werden. Verpackungskosten trägt der Lieferant, falls schriftlich nicht etwas anderes vereinbart wurde.
  3. Außer in Fällen der Selbstabholung erfolgt der Transport auf Gefahr des Lieferanten. Die durch Fehlleitung von Lieferungen entstehenden Kosten trägt der Lieferant, sofern er den Transport übernimmt oder die Fehlleitung des Transports verschuldet hat.
  4. Der Lieferant ist zu Teillieferungen/-leistungen grundsätzlich nur mit schriftlicher Zustimmung der Auftraggeberin RSAG mbH berechtigt.

§ 8 Gefahrenübergang, Dokumente

  1. Die Gefahr geht erst auf die Auftraggeberin RSAG mbH über, nachdem ihr die Lieferung übergeben bzw. die Leistung von ihr abgenommen wurde. Die Abnahme erfolgt schriftlich in Form eines Abnahmeprotokolls.
  2. Alle Zeichnungen, technischen Dokumente, Anhänge, Diagramme, Betriebs- und Wartungshandbücher, Anwenderhandbücher, Kataloge, Spezifikationen und sonstige vom Lieferanten anzufertigende oder zu liefernde Dokumente sind in deutscher Sprache anzufertigen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart wurde.
  3. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versand- und Transportpapieren, Lieferscheinen, Leistungsnachweisen und auf sonstigem Schriftverkehr die Bestellnummer der RSAG mbH anzugeben. Unterlässt er dies, so sind Verzögerungen in der Bearbeitung nicht von der RSAG mbH zu vertreten.

§ 9 Mängeluntersuchung, Gewährleistung

  1. Der Lieferant gewährleistet die Mangelfreiheit, die Vollständigkeit und die vertraglich vereinbarten Eigenschaften der in Auftrag genommenen Lieferungen und Leistungen. Die RSAG mbH ist verpflichtet, die Ware nach Eingang in dem ihr zumutbaren und technisch möglichen Umfang auf etwaige Qualitäts- und Quantitätsabweichungen sowie auf Vollständigkeit unverzüglich zu prüfen. Mängelrügen sind rechtzeitig, wenn sie innerhalb einer Frist von drei Arbeitstagen beim Lieferanten per Brief, Telefax, E-Mail oder telefonisch eingehen. Die Frist für die Mängelanzeige beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die Auftraggeberin RSAG mbH den Mangel festgestellt hat oder hätte feststellen müssen, d. h. bei einem offenen Mangel ab Entgegennahme der Lieferung, bei einem versteckten Mangel ab Entdeckung des Mangels.
  2. Darüber hinaus gelten die gesetzlichen Gewährleistungs- und Schadensersatzvorschriften.

§ 10 Eigentumsvorbehalt

  1. Sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, erfolgen Lieferungen ohne Eigentumsvorbehalt. Rechte Dritter an vom Lieferanten zu liefernden Gegenständen sind der Auftraggeberin RSAG mbH unaufgefordert offen zu legen.
  2. Sofern die Auftraggeberin RSAG mbH Teile beim Lieferanten bestellt, behält sich diese hieran das Eigentum vor. Verarbeitung und Umbildung durch den Lieferanten werden für die Auftraggeberin RSAG mbH vorgenommen.

§ 11 Schutzrechte, Geheimhaltung

  1. Der Lieferant steht dafür ein, dass im Zusammenhang mit seiner Lieferung/Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden.
  2. Wird die RSAG mbH deshalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, sie auf erstes schriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen freizustellen. Die RSAG mbH ist nicht berechtigt, mit dem Dritten - ohne Zustimmung des Lieferanten - irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen.
  3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen, die der Auftraggeberin RSAG mbH aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten notwendigerweise erwachsen. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluss.
  4. Sämtliche der RSAG mbH überlassenen Dokumente, Software, Unterlagen und Informationen gehen in das Eigentum der RSAG mbH zu deren uneingeschränkter Nutzung im Rahmen des Vertragszwecks über.
  5. Der Lieferant ist verpflichtet, alle Unterlagen und Informationen, die er bei der Durchführung der Bestellung erhält, uneingeschränkt geheimzuhalten. Dritten dürfen sie nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung der RSAG mbH offengelegt werden. Die Geheimhaltungspflicht erstreckt sich auch auf Personendaten. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt während und auch nach der Abwicklung der Bestellung bzw. des Vertrages; sie erlischt, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Fertigungswissen allgemein bekannt geworden ist. Verstöße führen zum Anspruch auf Schadensersatz.
  6. Alle von der Auftraggeberin RSAG mbH zur Vertragsdurchführung und -abwicklung an den Lieferanten übergebenen Unterlagen und Daten bleiben Eigentum der RSAG mbH.

§ 12 Rücktritt

  1. Wird über das Vermögen des Lieferanten das Insolvenzverfahren eröffnet, oder dessen Eröffnung mangels ausreichender Insolvenzmasse abgelehnt, oder werden Forderungen des Lieferanten gegen die Auftraggeberin RSAG mbH gepfändet, so kann sie ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten, wenn der Leistungsanspruch gefährdet ist.
  2. Die Auftraggeberin RSAG mbH ist zum sofortigen Rücktritt vom Vertrag auch dann berechtigt, wenn der Lieferant einem Mitarbeiter der RSAG mbH persönliche Vorteile in Aussicht stellt, anbietet oder gewährt.

§ 13 Datenschutz

Die personenbezogenen Daten des Lieferanten werden durch die Auftraggeberin RSAG mbH im Rahmen der Zweckbestimmung des Vertragsverhältnisses gemäß den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) verarbeitet.

§ 14 Informationspflicht nach Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

§ 15 Gerichtsstand, Anwendbares Recht

  1. Sofern der Lieferant Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der RSAG mbH ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Die RSAG mbH ist darüber hinaus berechtigt, den Lieferanten auch am Gericht seines Geschäfts- oder Wohnsitzes zu verklagen.
  2. Auf die Vertragsbeziehung ist im Übrigen ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland anzuwenden.