Öffentliche Zustellung
Was bedeutet öffentliche Zustellung?
Es kommt immer wieder vor, dass wir wichtige Schriftstücke (z.B. Abfallgebührenbescheide) nicht zustellen können, weil die Empfänger*innen unbekannt verzogen sind.
In diesem Fall können wir eine öffentliche Zustellung anordnen. Die Rechtsgrundlage hierfür ist § 10 Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeszustellungsgesetz - LZG NRW).
Bevor wir von dieser Art der Zustellung Gebrauch machen, haben wir umfangreiche Nachforschungen betrieben, um die Anschrift der Person zu ermitteln. Die öffentliche Zustellung ist damit das letzte uns verbleibende Mittel, um eine Zustellung des jeweiligen Schriftstücks zu ermöglichen.
Wichtiger Hinweis
Das Schriftstück wird hiermit durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt mit der Folge, dass Fristen in Gang gesetzt werden, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können.
Das Schriftstück gilt nach §§ 1 und 10 LZG NRW als zugestellt, wenn seit dem Tag der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind.
Aktuelle öffentliche Zustellungen
derzeit gibt es keine aktuellen öffentlichen Zustellungen